Gemeinsam leben - gemeinsam lernen
Ihr Kind hat(voraussichtlich) einen sonderpädagogischen Förderbedarf und Sie möchten, dass es zusammen mit anderen Kindern im gemeinsamen Unterricht an der Regelschule lernt? Wie ist der Weg dorthin? Was müssen Sie dafür tun? Was müssen Sie beachten?
Grundsätzlich sollen nach dem neuen Schulgesetz Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam in der Grundschule unterrichtet werden (§ 20 Abs. 2 Schulgesetz NRW). Hinweise dazu unter https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Schulsystem/Inklusion/index.html
Hinweise zur Rechtslage nach dem neuen Schulgesetz (inkl. Gesetzestext) auf unserer Website: http://www.igll.de/inklusion-nrw
Das Inklusionsbüro für schulische Angelegenheiten (im Schulamt des Rhein-Kreises Neuss) beantwortet Ihre Fragen zur schulischen Inklusion (siehe angehängten Flyer).
Leitung
Frau Sponheimer-Golüke
Kontakt
Telefon: 02131 928-4031 oder -4039.
E-Mail: Gabriele.Sponheimer-Golueke(at)rhein-kreis-neuss.de
Schulamt des Rhein-Kreises Neuss, Oberstr. 91, 41460 Neuss
Wichtig für Eltern:
- Wenn Sie einen sonderpädagogischen Förderbedarf für Ihr Kind vermuten, können Sie beim zuständigen Schulamt durch ein formloses Schreiben (im Rhein-Kreis Neuss: Schulamt Rhein-Kreis Neuss, Oberstr. 91, 41460 Neuss) einen Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (§ 19 Abs. 5 Schulgesetz NRW) stellen. Nach dem neuen Schulgesetz ist die Antragstellung durch die Eltern die Regel, ein Antrag durch die Schule ist der Ausnahmefall. Lassen Sie sich vorab beraten, ob eine solche Antragstellung im Einzelfall sinnvoll ist. Die amtliche Feststellung eines Förderbedarfs kann Auswirkungen haben, die gut überlegt sein sollten.
In der Grundschule gilt grundsätzlich, dass die ersten beiden Schuljahre als Schuleingangsphase geführt werden. Die Schuleingangsphase wird als pädagogische Einheit verstanden, in der den Kindern - ohne sie vorschnell mit einem amtlichen Förderbedarf-Status zu versehen - mehr Zeit für die Entwicklung des individuellen Lern- und Leistungsvermögens gegeben werden soll. Die Schuleingangsphase kann auch in drei Jahren durchlaufen werden (§ 11 Schulgesetz NRW).
In der Schuleingangsphase ist die Durchführung eines Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs jedoch nicht ausgeschlossen: die verschiedentlich erwähnte Drei-Jahres-Wartefrist (Antragstellung erst im dritten Schulbesuchsjahr) gilt bei Antragstellung durch die Eltern nicht! Sie ist nur bei einem Antrag durch die Schule "in der Regel" (so das Gesetz) einzuhalten, und dann auch nur bei vermutetem Förderbedarf im Förderschwerpunkt "Lernen" (§ 19 Abs. 7 Schulgesetz NRW).
Bei entsprechendem (nachgewiesenen) Bedarf kann im Wege der Eingliederungshilfe eine zusätzliche Schulbegleitung/ Inklusionsassistenz (Einzel- oder Gruppenassistenz) für Ihr Kind bewilligt werden. Die Notwendigkeit muss durch Gutachten (Ärzte, Therapeuten, Psychologen, Bericht/Stellungnahme der Schule) belegt werden. Zuständig sind (abhängig von der jeweiligen Behinderung bzw. Beeinträchtigung) das Jugendamt oder das Sozialamt.
Rechtliche Grundlage des Feststellungsverfahrens ist die Ausbildungsordnung Sonderpädagogische Förderung (AO-SF) https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulrecht/APOen/SF/AO_SF.PDF
Weitere Informationen zum Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs finden Sie hier: http://www.schulministerium.nrw.de/docs/bp/Eltern/Schule-in-NRW/FAQ-Sonderpaedagogische-Foerderung/index.html
Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen bzw. Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und/oder besonderen Auffälligkeiten können im Einzelfall einen Nachteilsausgleich in Anspruch nehmen. Voraussetzung: sie werden "zielgleich" unterrichtet und streben den allgemeinen Schulabschluss der jeweiligen Schule an. Ziel des Nachteilsausgleichs ist, die Chancengleichheit mit den Schülerinnen und Schülern ohne Behinderung bzw. ohne Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung herzustellen.
Informationen hierzu unter http://www.brd.nrw.de/schule/grundschule_foerderschule/Nachteilsausgleic...
und, gegliedert nach Schulformen, unter: http://www.schulministerium.nrw.de/docs/bp/Lehrer/Service/Ratgeber/Nachteilsausgleiche/index.html
Dokumente:
Manual Inklusion (Hrsg. Bezirksregierung Düsseldorf): http://www.brd.nrw.de/schule/pdf/Inklusion-20150528.pdf
Antragsformular zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs: https://www.rhein-kreis-neuss.de/de/verwaltung-politik/aemterliste/schul...
Unterlagen zum AO-SF-Antrag: https://www.rhein-kreis-neuss.de/de/verwaltung-politik/aemterliste/schul...
Checkliste Unterlagen zum AO-SF-Antrag: https://www.rhein-kreis-neuss.de/de/verwaltung-politik/aemterliste/schul...
Pädagogisches Gutachten: https://www.rhein-kreis-neuss.de/de/verwaltung-politik/aemterliste/schul...
Pädagogisches Gutachten, Gliederung: https://www.rhein-kreis-neuss.de/de/verwaltung-politik/aemterliste/schul...
Informationen zum Inklusionsbüro und zu Grundschulen mit einem inklusiven Bildungsangebot: